ich habe letzetns mal persönlich die infmormationen gesammelt im bezug der bezahlung einer belegschaft der ärtze ich verweiße auf den marburger bund
http://www.marburger-bund.de/
hir hatte ich die tarifverträge m,al angefangen auslesen zu wollen ich sah das elend und verzweifelte das wären schlichtweg merarbeit gewesen von einem tag
ich verwies halt so auf bezahlung und legte mein augenmerk vorerst nur auf die bezahlung
und das thematisirte ich auch so in mir
und am 19.11 hostete der maburger bund eine stellungnahme zu meinen geführten gedanken
ich poste hir den txt
19.11.2014 – Der Marburger Bund lehnt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) ab. Die vorgesehenen Regelungen stellen einen beispiellosen und in seiner Qualität schwerwiegenden Eingriff in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz dar, für den es keine Rechtfertigung gibt. Es gibt keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und im Referentenentwurf werden auch keine Belege angeführt, die Handlungsnotwendigkeiten unterstreichen würden. Die zentrale Grundannahme des Entwurfs, „durch eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert“, ist falsch. Das Gegenteil ist richtig: Durch den gesetzlichen Zwang zur Tarifeinheit wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nachhaltig und unumkehrbar gestört. Es würde ein Rechtsrahmen geschaffen, der tariffähigen Gewerkschaften das Recht zur autonomen Tarifvertragsgestaltung nimmt. Auch wenn sich im Gesetzestext dazu keine explizite Aussage findet, ist die Einschränkung des Streikrechts doch die direkte Konsequenz einer verordneten Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip. Ein Arbeitskampf darf sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer nur auf die Durchsetzung eines tariflich regelbaren Ziels richten, also den Abschluss eines Tarifvertrages. Wenn der Tarifvertrag der Berufsgewerkschaft nicht mehr wirksam werden kann, weil das Tarifdiktat der Mehrheitsgewerkschaft gilt, ist die Berufsgewerkschaft zum Stillhalten gezwungen. Ein Aufruf zu Arbeitskampfmaßnahmen wäre dann unverhältnismäßig und würde von den Arbeitsgerichten als rechtswidrig eingestuft.
dieses ist die wirklich wiederlich freche meinungspropaganda des maburger bundes
denkst ich bin der popqgandasist dan zeige ich dir warum deer marburger bund beruft sich auf gg Grund GEsetz deutschland artikel 9 absatz 3 des grundgesetzes
sio erst mal ich hoste dieses paragraphen mal komplet hir herrein
UND NOCHMAL ,mann kann nicht mit einem grundgesetzparagrapfen einer höerwertigen grundgesetzparagraphen aushebeln
HÖERES RECHT BRICHT NIDERWERTIGES RECHT UND HÖERWERTIGES RECHT STEHT IM GESETZ VORN OBEN AM ANFANG #
ich verweiße auf grundgesetz artigel 1 absatz 2
dieses sagt aus ich verweiße auf die rechtsgrundlage des menschenrechts
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
http://www.marburger-bund.de/
hir hatte ich die tarifverträge m,al angefangen auslesen zu wollen ich sah das elend und verzweifelte das wären schlichtweg merarbeit gewesen von einem tag
ich verwies halt so auf bezahlung und legte mein augenmerk vorerst nur auf die bezahlung
und das thematisirte ich auch so in mir
und am 19.11 hostete der maburger bund eine stellungnahme zu meinen geführten gedanken
ich poste hir den txt
19.11.2014 – Der Marburger Bund lehnt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) ab. Die vorgesehenen Regelungen stellen einen beispiellosen und in seiner Qualität schwerwiegenden Eingriff in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz dar, für den es keine Rechtfertigung gibt. Es gibt keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und im Referentenentwurf werden auch keine Belege angeführt, die Handlungsnotwendigkeiten unterstreichen würden. Die zentrale Grundannahme des Entwurfs, „durch eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert“, ist falsch. Das Gegenteil ist richtig: Durch den gesetzlichen Zwang zur Tarifeinheit wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nachhaltig und unumkehrbar gestört. Es würde ein Rechtsrahmen geschaffen, der tariffähigen Gewerkschaften das Recht zur autonomen Tarifvertragsgestaltung nimmt. Auch wenn sich im Gesetzestext dazu keine explizite Aussage findet, ist die Einschränkung des Streikrechts doch die direkte Konsequenz einer verordneten Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip. Ein Arbeitskampf darf sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer nur auf die Durchsetzung eines tariflich regelbaren Ziels richten, also den Abschluss eines Tarifvertrages. Wenn der Tarifvertrag der Berufsgewerkschaft nicht mehr wirksam werden kann, weil das Tarifdiktat der Mehrheitsgewerkschaft gilt, ist die Berufsgewerkschaft zum Stillhalten gezwungen. Ein Aufruf zu Arbeitskampfmaßnahmen wäre dann unverhältnismäßig und würde von den Arbeitsgerichten als rechtswidrig eingestuft.
dieses ist die wirklich wiederlich freche meinungspropaganda des maburger bundes
denkst ich bin der popqgandasist dan zeige ich dir warum deer marburger bund beruft sich auf gg Grund GEsetz deutschland artikel 9 absatz 3 des grundgesetzes
sio erst mal ich hoste dieses paragraphen mal komplet hir herrein
Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
der marbuger bund beruft sich auf diesen artikel 9 absatz 3 und höeres recht bricht unterstehendes
das erstmal
sie berufen sich auf absatz 3 im absartz 2 steht was selbst unter strafmas gesetllt wurde
diese werden wir dem marbuger bund auch überführen können schätz ich wetten weiß noch net wie die strafsprechung ist nur werden dort strafen geyetz
desweiteren steht im grundgesetz 1 ich hopste auch diesen paragrapfen
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
HÖERES RECHT BRICHT NIDERWERTIGES RECHT UND HÖERWERTIGES RECHT STEHT IM GESETZ VORN OBEN AM ANFANG #
ich verweiße auf grundgesetz artigel 1 absatz 2
dieses sagt aus ich verweiße auf die rechtsgrundlage des menschenrechts
THEMENBERICHT
ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
so ich fügte diese grundgesetze höerwertigen gesetze hinzu OBEN IM GRUNDGESETZ wird auf das menschenrecht verwiesen das menschenrecht sagt in den rot makirten paragraphen genau das gegenteiel des marburger undes aus
jetzt will ich mal wissen wer beim marburger bund recht studirt hatte
und dennoch doeses recht gegen menschen anwendete und zum nachteiel dieser arbeitsschicht anahnd der unterschiedlichen bezahlung grundsteinlegte
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